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Solarpaket 1 – Erklärung, Änderungen und wichtige Informationen

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Solarpaket I - Erklärung, Änderungen und mehr

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Der Bundestag und Bundesrat haben den restlichen (Haupt-)Teil des Solarpakets I beschlossen. 

Das Solarpaket I, das während des Gesetzgebungsverfahrens erheblich verändert wurde, enthält eine Reihe neuer Regelungen für die Solarenergie in Deutschland, insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das kürzlich beschlossene Solarpaket I bringt wichtige Neuerungen für die Solarenergie in Deutschland. Es zielt darauf ab, die Nutzung von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Energieinfrastruktur des Landes zu modernisieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen des Solarpakets I, speziell ausgerichtet auf die Bedürfnisse von Eigenheimbesitzern, kleinen Unternehmen und Mietern:

  • Erhöhung der Einspeisevergütung: Höhere Förderung für größere Solaranlagen auf Dächern ab 40 kW.
  • Erleichterte Anmeldung: Keine Anmeldung des Balkonkraftwerks mehr beim Netzbetreiber erforderlich.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Ermöglicht die direkte Weitergabe von Solarstrom an Bewohner ohne bürokratische Hürden.
  • Erhöhung der Leistungsgrenze: Direktvermarktungspflicht ab 200 kW, nicht mehr ab 100 kW.
  • Ausbau der PV-Freiflächenanlagen: Erhöhung der Gebotsmenge auf 50 MW pro Gebot.
  • Repowering von PV-Anlagen: Alte Module können durch neue, effizientere Module ersetzt werden, ohne Vergütungsverlust.
  • Neue Mindestkriterien: Einheitliche Kriterien für PV-Freiflächenanlagen zum Schutz der Natur.
  • Förderung von Steckersolargeräte: Erhöhung der Einspeisegrenze von 600 auf 800 Watt.
  • Stärkung des Mieterstroms: Erweiterung des Mieterstrom-Modells auf andere Gebäude und gewerbliche Nutzung.
  • Förderung von Stromspeichern: Flexiblere Nutzung und Gleichstellung beim Netzanschluss.

Diese Änderungen unterstützen das Ziel der Bundesregierung, Deutschland bis 2045 klimaneutral zu gestalten, indem sie den Ausbau der Solarenergie und die Energiewende weiter vorantreiben.

Im Folgenden geben wir eine Übersicht über die wichtigsten neuen Regelungen des Solarpakets I.

Solarenergie stärken, Klima schützen       

Die Änderungen des Solarpakets 1 für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurden am 15. Mai veröffentlicht und traten am folgenden Tag in Kraft. Bis 2030 plant die Bundesregierung, dass mindestens 80% des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen sollen. Das bedeutet, dass bis dahin keine Treibhausgase mehr ausgestoßen werden sollen, die den Klimawandel vorantreiben. Ein entscheidender Schritt zur Erreichung dieses Ziels ist die Energiewende, hauptsächlich im Stromsektor, der bis 2035 nahezu ohne Treibhausgasemissionen auskommen soll.

 

Die deutsche Regierung hat daher ein umfangreiches Paket an Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den Ausbau der Solarenergie voranzutreiben. Mit diesen Maßnahmen will der Staat dafür sorgen, dass Deutschland zu einem Vorreiter im Bereich der Solarenergie wird.

Neue Förderungen für Freiflächenanlagen 

Das Solarpaket I novelliert die finanzielle Förderung für die sogenannten „besonderen Solaranlagen“ (z.B. Agri-PV, Floating-PV, Moorflächen-PV und Parkplatz-PV). Künftig wird die finanzielle Förderung für besondere Solaranlagen durch ein neues Untersegment mit einem angepassten Höchstwert ersetzt (2024: 9,5 ct./kWh; ab 2025: höchstens jedoch 9,5 ct./kWh). Darüber hinaus wurde ein neues, zweistufiges Zuschlagsverfahren eingeführt: Die jährlich in den Ausschreibungen für besondere Solaranlagen vergebenen Mengen werden schrittweise erhöht, bis sie ein Maximum von 2.075 MW pro Jahr erreichen.

Doch die Förderung von besonderen Solaranlagen erfolgt innerhalb der bestehenden Freiflächenausschreibungen. Es werden also keine zusätzlichen Ausschreibungssegmente eingeführt und die Gesamtmenge der in Freiflächenanlagen geförderten Solarleistung bleibt konstant.

Erhöhung der Gebotsmenge

Das Solarpaket I erhöht die Gebotsmenge für den EEG von den vorherigen 20 MW auf 50 MW installierte Leistung pro Gebot. Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen.

Neue Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen

Um den Ausbau der Photovoltaik auf Freiflächen mit dem Schutz der Natur in Einklang zu bringen, wurden bundesweit einheitliche Mindestkriterien eingeführt. Diese gelten für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen und zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren. Dazu sieht man einen Katalog von fünf Mindestschutzkriterien vor, von denen ein Anlagenbetreiber mindestens drei auswählen kann, die auf seine Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. 

  • Kriterium 1: Sichtbarkeit / Landschaftsbild (Ausschlusskriterium)
  • Kriterium 2: Landwirtschaft und Bodenqualität
  • Kriterium 3: Verträglichkeit mit Natur- und Artenschutz
  • Kriterium 4: Regionale Wertschöpfung, kommunale Interessen, Beteiligungsmöglichkeiten
  • Kriterium 5: Flächengröße – Begrenzung des jährlichen Zubaus sowie des maximalen Zubaus insgesamt

Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterien wählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.

Repowering von PV–Anlagen

Eine wichtige Neuerung ist auch die Möglichkeit zum Repowering von Photovoltaik auf Dächern. Das bedeutet, dass alte oder defekte Anlagen durch neue, effizientere Dachanlagen ersetzt werden können, ohne dass der bestehende Anspruch auf EEG-Vergütung verloren geht. Diese Regelung, die bisher nur für Freiflächenanlagen galt, wird nun auf Dachanlagen erweitert.

Neue Möglichkeiten bei Aufdach-Anlagen nach dem Solarpaket I

Das Solarpaket I bringt bedeutende Änderungen und neue Möglichkeiten für Aufdach-Anlagen. Hier sind die wichtigsten Punkte einfach erklärt:

Erhöhung der Vergütungssätze

Für Anlagen mit einer Leistung zwischen 41 kW und 750 kW werden die Vergütungssätze um 1,44 Cent pro kWh erhöht. Das bedeutet höhere Einnahmen für Betreiber solcher Anlagen.

Volleinspeisung

Die neuen Regelungen erleichtern die Volleinspeisung von Solarstrom, insbesondere durch die Vermeidung der Zusammenfassung von Anlagen auf mehrere Dächer unterschiedlicher Gebäude. Das bedeutet, dass Du mehrere Anlagen auf verschiedenen Dächern betreiben kannst, ohne bürokratische Nachteile.

Erhöhung der Leistungsgrenze für Anlagenzertifikate

Für Anlagen mit einer Einspeiseleistung bis zu 270 kW oder einer installierten Leistung bis zu 500 kW sind keine umfangreichen Anlagenzertifikate mehr erforderlich. Ein vereinfachter Nachweis mithilfe von Einheitenzertifikaten genügt.

Diese neuen Möglichkeiten und Erleichterungen machen es einfacher und attraktiver, in Aufdach-PV-Anlagen zu investieren. Sie bieten finanzielle Anreize und reduzieren den bürokratischen Aufwand, was die Planung und den Betrieb solcher Anlagen wesentlich erleichtert.

Die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Mit dem Inkrafttreten des Solarpakets I wird die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als neues Konzept eingeführt. Mit dieser Regelung kannst Du den Solarstrom aus Deiner hauseigenen Photovoltaikanlage direkt an die anderen Bewohner des Hauses weitergeben, ohne große bürokratische Hürden. 

Das bedeutet, dass Hausbesitzer nicht mehr als Stromlieferanten auftreten müssen, was die Verwaltung und den Betrieb der Anlage vereinfacht. Zudem sind die Betreiber der Photovoltaikanlage nicht verpflichtet, den gesamten Strombedarf der Bewohner zu decken.

Solarpaket I - Mieterstrommodell

Bewohner können weiterhin eigene Verträge mit Energieversorgern abschließen, um zusätzlichen Strom zu beziehen, wenn der Bedarf über die PV-Leistung hinausgeht. Überschüssiger Solarstrom kann ins Netz eingespeist werden, wobei die Betreiber die übliche EEG-Vergütung erhalten. Die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom macht die Investition in Photovoltaikanlagen wirtschaftlicher, da mehr erzeugter Strom direkt vor Ort verbraucht werden kann.

Insgesamt ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eine innovative Lösung, die es ermöglicht, Solarstrom effizient und kostengünstig zu nutzen. Sie bietet erhebliche Vorteile sowohl für Eigentümer als auch für Bewohner und trägt zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende bei.

Erweiterung des Mieterstrom-Modells

Das Solarpaket I erweitert den Anwendungsbereich des Mieterstrom-Modells. Bisher war es auf die Stromproduktion von Solaranlagen auf, an oder in Wohngebäuden und dessen Verbrauch innerhalb dieses Wohngebäudes (oder einem Wohngebäude innerhalb desselben Quartiers) beschränkt. Künftig gelten die Mieterstromregelungen auch für Strom aus Solaranlagen auf, an oder in anderen Gebäuden (einschließlich gewerblich genutzten Gebäuden oder Räumen) und auf Nebengebäuden dieser Gebäude.

 Auch der Ort, an dem der Mieterstrom verbraucht wird, ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt, sondern kann auch in gewerblichen Räumen oder Gebäuden erfolgen. 

Erhöhte Einspeisevergütung und vereinfachte Direktvermarktung im Detail 

Das Solarpaket 1, das bereits in Kraft ist, bringt wichtige Neuerungen und Vorteile für die Einspeisung und Vermarktung von Solarstrom mit sich. Hier sind die wesentlichen Änderungen:

Erhöhte Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung für Solarstrom wird angehoben. Dies betrifft insbesondere größere Solaranlagen. Für Solaranlagen auf Dächern mit einer Leistung ab 40 Kilowatt (kW) wird die Förderung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) erhöht.

Erleichterung der verpflichtenden Direktvermarktung

Das Solarpaket 1 erleichtert die Bereitstellung von Mieterstrom und führt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Dadurch können Hauseigentümer und Betreiber von PV-Anlagen Solarstrom direkt an die Bewohner weitergeben, ohne komplexe bürokratische Hürden und ohne zur Reststromlieferung verpflichtet zu sein. Ein weiterer Vorteil ist die Anhebung der Direktvermarktungspflicht-Grenze. Bisher galt diese Pflicht ab einer Anlagenleistung von 100 kW. Nun wurde diese Grenze auf 200 kW angehoben, sofern der überschüssige Strom unentgeltlich ins Netz eingespeist wird. Das erleichtert die Verwaltung und macht es einfacher, größere Anlagen ohne zusätzliche Vermarktungsaufwände zu betreiben.

Nutze diese neuen Möglichkeiten und verbesserten Förderbedingungen, um Deine Solaranlage optimal zu betreiben und die Energiewende aktiv zu unterstützen. 

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Neue Regelungen für Balkonkraftwerke in 2024 

Die Nutzung, als auch das Anmeldeverfahren von Balkonkraftwerken soll einfacher werden. Die Änderungen des EEG 2024 und des Solarpakets 1 bringen bedeutende Vereinfachungen und Verbesserungen für die Nutzung von Balkonkraftwerken mit sich. 

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Nutzung von Solarenergie attraktiver zu machen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Detail erklärt:

Entfall der Anmeldung beim Netzbetreiber 

Bislang musstest Du Dein Balkonkraftwerk sowohl beim Netzbetreiber als auch beim Marktstammdatenregister anmelden. Mit den neuen Regelungen entfällt die Notwendigkeit, Dein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anzumelden. Stattdessen werden die Netzbetreiber nach der Registrierung eines Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister von der Bundesnetzagentur aufgefordert, diese Daten zu prüfen. Diese Änderung spart Dir nicht nur Zeit, sondern reduziert auch den administrativen Aufwand erheblich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schätzt, dass durch diese Änderung etwa 20 Minuten pro Anmeldung eingespart werden.

Prüfung und Einbau neuer Zähler 

Bisher war es so, dass der Netzbetreiber nach der Anmeldung Deines Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister vier Monate Zeit hatte, um zu prüfen, ob ein neuer Zähler (wie ein intelligentes Messsystem oder ein Zweirichtungszähler) im Haushalt eingebaut werden muss. Diese Regelung entfällt jetzt. Die Inbetriebnahme Deiner Balkon-Solaranlage ist nun möglich, selbst wenn noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Übergangsweise kannst Du sogar Deine alten rückwärtslaufenden Zähler weiter nutzen.

Die „Steckerfrage“ – Ist ein Schuko-Stecker beim Balkonkraftwerk erlaubt?

Ja, Du kannst Dein Balkonkraftwerk direkt in die Steckdose stecken, solange es über einen Schuko-Stecker verfügt. Dieser Stecker ist derselbe, der auch bei den meisten Haushaltsgeräten verwendet wird. Du musst doch keinen speziellen  Wieland-Stecker verwenden, da dieser für die Nutzung einer Stecker-Solaranlage nicht zwingend erforderlich ist. 

Übrigens: Genau darauf haben wir gewartet – die Einspeisung für Steckersolargeräte erhöht sich von 600 auf 800 Watt. Wie bereits geschrieben, gilt diese Änderungen sowohl für Balkonkraftwerke als auch für Wechselrichter. Was macht Deine Investition  noch attraktiver, da Du mehr Solarstrom erzeugen und einspeisen kannst! 

Verbesserte Förderbedingungen für Stromspeicheranlagen

In der Vergangenheit sahen sich Stromspeicheranlagen mit der rechtlichen Schwierigkeit konfrontiert, dass sie nicht für eine gemischte Nutzung (d. h. sowohl mit grünem Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen als auch mit grauem Strom aus dem Netz) betrieben werden konnten, während gleichzeitig die Förderung nach dem EEG für den zwischengespeicherten Strom aus den EEG-geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen erhalten blieb. Kurz gesagt: Wenn Du den Speicher mit grauem Strom benutzt, könntest Du die Förderungen verlieren.

Ursache hierfür war der sogenannte „Grundsatz der Eigenerzeugung“, welcher vom Speicherbetreiber die ausschließliche Verwendung von erneuerbarem Strom verlangte. Um eine flexiblere (gemischte) und damit wirtschaftlich sinnvollere Nutzung von Stromspeichern zu ermöglichen, führt das Solarpaket I Folgendes ein:

Mischnutzung förderfähig

Du kannst jetzt Deinen Stromspeicher flexibler nutzen. Das bedeutet, Du kannst ihn sowohl mit grünem als auch mit grauem Strom betreiben und trotzdem Förderungen für den grünen, erneuerbaren Teil des Stroms erhalten. Bei einer gemischten Nutzung bleibt der Anspruch auf EEG-Vergütung zukünftig für den sogenannten „förderfähigen Anteil“ des Stroms bestehen. Du musst nicht mehr wählen, ob Dein Speicher ausschließlich grün oder grau betrieben wird. Die neuen Regeln, wie der Anteil des förderfähigen Stroms berechnet und nachgewiesen wird, legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) fest.  Die neuen Bestimmungen zur förderfähigen gemischten Nutzung treten allerdings erst in Kraft, nachdem die Bundesnetzagentur ihre diesbezügliche Festlegung erlassen hat.

Stärkung des Netzanschlusses von Stromspeichern 

Das Solarpaket I beinhaltet wichtige Änderungen für den Netzanschluss von Stromspeichern, die insbesondere für Eigenheimbesitzer und kleine Unternehmen, die in erneuerbare Energien investieren möchten, von Bedeutung sein könnten. 

Was ändert das Solarpaket I?

Bisher genossen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, wie Solaranlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, beim Netzanschluss Vorrang. Sie wurden bevorzugt behandelt, was ihren Anschluss schneller und einfacher machte als bei anderen Anlagentypen.

Mit dem neuen Solarpaket I ändert sich das: Jetzt werden Stromspeicher genauso behandelt wie die anderen erneuerbaren Anlagen. Das heißt, Stromspeicher bekommen keinen Nachteil mehr gegenüber diesen Anlagen, wenn es um den Anschluss ans Stromnetz geht.

Das bedeutet, dass Du Deinen Stromspeicher ohne zusätzliche Hürden ans Netz anschließen lassen kannst. Es hilft Dir, den selbst erzeugten Strom effizient zu nutzen, da Du weniger abhängig von den Schwankungen im Stromnetz bist.

Was bleibt unklar?

Es ist allerdings noch nicht ganz klar, wie diese neue Regelung in der Praxis genau umgesetzt wird, da der Gesetzgeber nicht positiv angeordnet hat, dass der gesetzliche Netzanschluss Bevorrechtigung des EEG/KWKG direkt auf Stromspeicher Anwendung finden soll. Somit bleibt abzuwarten, wie die Netzbetreiber in der Praxis mit dieser neuen Regelung tatsächlich umgehen werden.

Transparenz der technischen Anschlussbedingungen (TAB)

Das Solarpaket 1 sieht einheitliche technische Anschlussbedingungen (TAB) für Netzanschlüsse vor. Bisher waren die deutschen Verteilnetzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform (www.vnbdigital.de) zu betreiben. 

Ab dem 1. Januar 2025 müssen sie zusätzlich die geltenden TAB auf dieser Plattform veröffentlichen, sodass für jedermann die TAB sowie die Erläuterungen und etwaige Änderungen zugänglich sind. So sind sie über TAB schnell auffindbar (sie durch TAB) und eventuelle Besonderheiten für die Netzanschlussrealisierung frühzeitig erkannt werden können. Diese Regel soll den bürokratischen Aufwand bei Netzanschlussvorhaben verringern.

Fazit –  EnergieGuru –Team hilft Dir weiter

Das Solarpaket 1 bringt zahlreiche Erleichterungen und Verbesserungen für die Installation und Nutzung von Photovoltaikanlagen in Deutschland. Es zielt darauf ab, den Ausbau der Solarenergie zu beschleunigen und die Energiewende voranzutreiben.

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